Geschützt sind alle Laubbäume, die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel, jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm (ca. 25 cm Durchmesser), gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm (ca. 16 cm Durchmesser) aufweist.
Das bedeutet, dass alle Nadelbäume außer der "Waldkiefer" ohne Genehmigung unter Beachtung des Naturschutzgesetzes gefällt werden dürfen.
Für geschützte Bäume können Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Antrag zur Baumfällung stellen, wenn: